Warum verhindert Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen die Obduktion von Corona-Impftoten?
von Günther Strauß
Dem Nachrichtenportal anonymousnews.ru wurde über einen Whistleblower ein brisantes Dokument der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart zugespielt. Das Schreiben datiert auf den 10. Februar 2021 und ist an einen Rechtsmediziner adressiert. Absender und Verfasser ist der amtierende Generalstaatsanwalt von Stuttgart, Achim Brauneisen, der in dem Schriftstück die generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen kategorisch ablehnt, vor allem weil sich angeblich in “keinen seriösen Quellen fassbare Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen” recherchieren ließen. “Weder auf der Homepage des RKI noch des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich entsprechende valide Hinweise.” Einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen Anfangsverdacht für einen unnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne er nicht erkennen.
Diese Einschätzung erstaunt. Impfungen sind, wenn sie nicht von einem informierten Einverständnis getragen sind, grundsätzlich Körperverletzungshandlungen und als solche strafbar nach § 223 StGB. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Impfaufklärung, die die Strafbarkeit entfallen liessen, sind hoch. Die Aufklärung muss vorliegend auch die Tatsache umfassen, dass die experimentellen Corona-Impfstoffe u.a. wegen der unzureichenden Studienlage in der Europäischen Union nur bedingt zugelassen sind. Zur Impfaufklärung gehört zudem die realistische Information über das mögliche Schadpotential der Impfung und deren zu erwartende Wirksamkeit. Die reihenweise verwendeten Impfaufklärungsbögen von RKI und Grünem Punkt genügen den Aufklärungserfordernissen in wesentlichen Punkten nicht.
GenStA-Stuttgart-keine-Obduktion-bei-Toten-nach-Impfung.pdf
Der Verdacht liegt daher nahe, dass in vielen Fällen, wie auch bei den unlängst durch einen weiteren Whistleblower bekannt gewordenen Todesfällen in einem Berliner Altenheim, nur unzureichend aufgeklärt worden sein könnte, so dass die Strafbarkeit der Impfung als Körperverletzung nicht entfallen ist. In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen, dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation – bestehen könnte. Brauneisen antwortete auf das Schreiben:
“Ich sehe deshalb keinen Anlass, dass die Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihre bisherige Praxis ändern. Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt dafür nicht.”
Die vorbenannte Obduktionseinschränkung soll nach dem Willen von Brauneisen nicht allein für die Staatsanwaltschaft gelten. Auch die Polizei soll keine Klarheit in das gehäufte Sterben der Senioren nach der Corona-Impfung bringen dürfen. Brauneisen schreibt:
“Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz der Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.”
Gehen Staatsanwälte solchermaßen auf der Hand liegenden Verdachtsmomenten für strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nach, so können sie sich selbst strafbar machen. Vorliegend ist zu denken an Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch den Generalstaatsanwalt Brauneisen in eigener Person sowie durch diejenigen Staatsanwälte, die seiner Weisung Folge leisten. Des Weiteren kommen für Polizeibeamte Körperverletzungsdelikte im Amt – gegebenenfalls mit Todesfolge – durch Verletzung ihrer Garantenstellung (§ 13 StGB) gegen die weitere Praxis des Impfens ohne hinreichende Aufklärung bei bestehendem Anfangsverdacht, dass die Impfung mehr Schäden – bis zu tödlichen Verläufen – anrichtet als bislang kommuniziert, in Betracht.
Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob sich Generalstaatsanwalt Brauneisen durch die Anregung, nicht zu obduzieren, einer Anstiftung zur Körperverletzung im Amt durch Unterlassen strafbar macht. Anders als die zur Gefahrenabwehr berufenen Polizeibeamten oder Mitarbeiter des Gesundheitsamts trifft ihn selbst hierfür zwar nicht die Garantenstellung des § 13 StGB. Dieser Umstand führt allerdings nicht zur Straffreiheit sondern nur zu einer Strafmilderung gemäß § 28 Absatz I StGB. Das Anstiftungsdelikt kann insbesondere angesichts der Vielzahl der möglicherweise von schweren Impfschäden betroffenen Personen große Relevanz haben.
Durch die Obduktionseinschränkung bei Menschen, die kurz nach der Impfung verstorben sind, verhindert der Stuttgarter Staatsanwalt zudem, dass sich das Paul-Ehrlich-Institut ein realistisches Bild der Lage machen kann. In Norwegen empfiehlt man die Impfung hochbetagter Senioren oder schwer vorerkrankter Personen nicht mehr, nachdem es kurz nach der Impfung zu 33 Todesfällen gekommen ist. Die Herstellerfirma BioNTech selbst kann keine Empfehlung für eine Impfung von Personen mit bestimmten chronischen Vorerkrankungen aussprechen. Der BioNTech-Impfstoff Comirnaty hat in Indien wegen unzureichenden Studienergebnisse aus Sicherheitsgründen keine Zulassung bekommen. Die Impfung mit dem Corona-Impfstoff von AstraZeneca ist in schwedischen Regionen ausgesetzt worden, ebenso in Orten in Nordrhein-Westfalen.
Angesichts der Gefährdungslage der Gesamtbevölkerung durch die Massenimpfung kann man nur hoffen, dass Staatsanwälte anderer Bundesländer sich des Obduktionsthemas mit der gebotenen Ernsthaftigkeit annehmen werden. Wir hatten Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen um eine Stellungnahme gebeten. Diese ist bis dato ohne Antwort geblieben.