18:30 Uhr machte er sich auf in Richtung Marktplatz, um sich zu vergewissern, wie viele Personen bereits vor Ort sind. Dort wurde er von der örtlichen Ordnungsbehörde empfangen und ihm mitgeteilt, dass dieser Spaziergang als Versammlung angemeldet werden müsse, sobald die Personenanzahl erheblich anwachse. Da der Marktplatz zu dieser Zeit noch relativ leer war, war die Anmeldung einer Versammlung nicht nötig. Jedoch wuchsen die Spaziergänger zwischen 18:55 Uhr und 19:05 Uhr auf eine Zahl von etwa 150 Menschen an, sodass die Ordnungshüter Janich noch einmal nahe legten, eine Versammlung anzumelden. Sollte er das nicht tun, müssen man die Personalien der Spaziergänger aufnehmen. Dies hätte dann eventuell hohe Bußgelder für die Leute zur Folge gehabt, weshalb Janich einwilligte, den Spaziergang als Versammlung anzumelden.
Doch bevor es mit der Demonstration losgehen konnte, wurde er aufgefordert, den Teilnehmern zu unterbreiten, dass sie Mundschutz tragen müssen und den erforderlichen Abstand einzuhalten haben. Zusätzlich bekam er ein fünfseitiges Pamphlet mit Auflagen ausgehändigt, das er vorlesen sollte. Da niemand einen Mundschutz dabei hatte, fragte er bei den Behördenmitarbeitern an, ob es denn ausreiche, sich mit dem Shirt den Mund und die Nase zu bedecken. Dies wurde bewilligt.
Der Aufforderung, die Auflagen zu verlesen, kam er selbstverständlich ebenfalls nach. Nur zum geplanten Rundgang konnte es nicht mehr kommen. Denn die Versammlung war von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr genehmigt worden. Als Janich gerade zwei Drittel der Auflagen verlesen hatte, war es bereits 19:35 Uhr. Somit wurde er aufgefordert, die Versammlung zu beenden.
Doch diese Schikane war nicht das einzige, was Janich an diesem Tag über sich ergehen lassen musste, denn so bekam er doch gleich von einer Ordnungsamtsmitarbeiterin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mitgeliefert. Wenn man sich dann denkt, schlimmer könne es nicht mehr kommen, wurde man eines Besseren belehrt. Genau einen Tag darauf folgte ein Disziplinarverfahren und ein Verstoß gegen das Versammlungsrecht.