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CDU-Politiker warnt vor Merkel: „Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet!“

swaine1988
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Autor: Ernst Fleischmann
Quelle: https://www.anonymousnews.ru/2...
2021-04-26, Ansichten 1998
CDU-Politiker warnt vor Merkel: „Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet!“

Änderung des Infektionsschutzgesetz: Angela Merkel (CDU) will die alleinige Macht

Der Diskurs um die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes ist in vollem Gange. Rechtsexperten streiten um die Verhältnismäßigkeit und Verträglichkeit mit dem Grundgesetz. Der CDU-Politiker Max Otte warnt: „Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet und die klassischen Bürgerrechte sind weg.“

von Ernst Fleischmann

Die Bundesregierung plant eine umfassende Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes. Künftig sollen bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen gelten, die insbesondere die Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Öffnungsverbote für den Einzelhandel, Schulschließungen und Maskenpflicht regeln. Die Bundesregierung soll mit der Gesetzesnovellierung eine Fülle neuer Kompetenzen erhalten, die von den Landesregierungen auf die Bundesregierung übertragen werden. In einer seit dem 9. April vorliegenden “Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD” wird das mit folgendem Satz erläutert:

“Die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage unterstreicht die gesamtstaatliche Verantwortung der Bundesregierung.”

Über die erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist ein öffentlicher Diskurs entbrannt, an dem namhafte Rechtsexperten teilnehmen. So zeigte sich Jens Gnisa, Direktor des Amtsgerichts Bielefeld und bis 2019 Vorsitzender des Deutschen Richterbunds (DRB), “fassungslos” über die Ausweitung der Kompetenzen des Bundes. Er macht deutlich, der Bund schieße “über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus”.

Dem widerspricht der Berliner Staatsrechtler und emeritierter Professor der Humboldt-Universität zu Berlin, Ulrich Battis, der laut dpa “keine verfassungsrechtlichen Probleme” für die geplanten bundeseinheitlichen Corona-Regelungen im abgeänderten Infektionsschutzgesetz sieht:

“Die Kompetenz des Bundes, diese Fragen im Infektionsschutzgesetz zu klären, ist rechtlich völlig unproblematisch.”

Das gelte auch für die Vorgaben zum Präsenzunterricht an Schulen. Zwar sei die Schule “grundsätzlich Ländersache, doch hier überschneiden sich organisatorische Fragen wie die Bedingungen für den Präsenzunterricht mit der Pandemiebekämpfung”. Der Bund greife nicht inhaltlich in Lehrpläne oder die Bildungspolitik ein, sondern regele lediglich, wie man mit möglichen Infektionsquellen umgehe. Die Folge wäre, dass einfache Verwaltungsgerichte dann kaum noch die im Gesetz geregelten Maßnahmen einschränken könnten. Battis betont:

“Weil dies nun ein Bundesgesetz werden soll, wird das nun Sache des Bundesverfassungsgerichts und nicht einfacher Verwaltungsgerichte.”

Deutlich größere Probleme sieht dagegen der CDU-Politiker und Mitglied der CDU-Werteunion, Max Otte. Über Twitter bringt er zum Ausdruck, wie er “zur neuerlichen Novellierung” des Infektionsschutzgesetzes steht:

“Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet und die klassischen Bürgerrechte sind weg, das sollte jedem klar sein.”

Einschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung

Es lohnt sich ein genauerer Blick in die “Formulierungshilfe der Bundesregierung”. Neben den konkreten Corona-Maßnahmen, die in einer “bundesweit verbindlichen Notbremse” ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten sollen – wie Treffen nur mit einer haushaltsfremden Person, nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr, Untersagung von Präsenzunterricht –, sollen weitere weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen werden. Explizit formuliert wird:

“Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 5 eingeschränkt werden.”

Die Bundesregierung werde “ermächtigt”, derartige Rechtsverordnungen zu erlassen. Diese können aber auch “Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf SARS-CoV2 vorlegen können”.

Bergründet wird die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes mit der “dynamischen” Pandemiesituation, dem Ausbreiten von “verschiedenen neuen Virusvarianten (Mutationen) mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Viruseigenschaften”. Zwar sei “das Coronavirus bislang noch nicht vollständig wissenschaftlich durchdrungen”. Allerdings wird formuliert, die neuen “Virusvarianten” seien “infektiöser und tödlicher”. Auch eine Impfung wirke eventuell nicht mehr:

“Durch die Verbreitung der Virusvarianten ist auch der Impferfolg gefährdet, da es möglicherweise zur Reinfektion der Geimpften kommen kann.”

Es handele sich um ein “diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung ausgehen” müsse. Diese Situation gebiete “ein bundeseinheitliches staatliches Handeln mit einer Vielzahl von Maßnahmen zur intensiven Reduzierung der Kontakte”, um “der staatlichen Schutzpflicht für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes im erforderlichen Maße nachzukommen” und dabei auch “die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut” sicherzustellen.

Im abschließenden Teil begründet die Bundesregierung die einzelnen getroffenen Corona-Maßnahmen der “bundesweiten Notbremse”. So schreibt sie etwa zur Begründung der Kontakteinschränkungen, das Corona-virus werde “vornehmlich durch die Atemluft übertragen”, daher erhöhten “stetig wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen […] das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen”. Zur Begründung der Ausgangsbeschränkungen wird formuliert:

“Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten. Die Ausgangssperre soll der Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen und daher die Entstehung unzulässiger Kontakte verhindern.

Diese Maßnahme sei “tragfähig, weil die Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur Abend- und Nachtzeit auf andere Art und Weise – nach einer etwaigen Intensivierung der behördlichen Kontrollbemühungen – nicht sichergestellt werden” könne. Begründet wird auch das Öffnungsverbot für weite Teile des Einzelhandels bzw. die Erlaubnis für bestimmte Geschäfte zu öffnen:

“Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt.”

Allerdings soll laut dem geänderten Infektionsschutzgesetz “der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen” untersagt sein. In dem Entwurf wird ausdrücklich formuliert, die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen “gelten nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite”, die durch den Bundestag festzustellen sei: “Damit wird eine parlamentarische Begleitung exekutiver Maßnahmen der Bundesregierung ermöglicht und das Demokratiegebot gestärkt.”


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