Wird ein Polizist suspendiert, kann ihm nach § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – auch auf bloßen Verdacht hin - die „Führung der Dienstgeschäfte“ verboten werden.
Der Beamte kann aber auch gleich nach Art. 39 Bayerisches Disziplinargesetz(BayDG) vorläufig aus dem Dienst enthoben werden. Es kann sich dabei um eine Entlassung und den Verlust des Beamtenstatus oder des Anspruchs auf Rente handeln.
In 25 Fällen wurde nach Angaben des Innenministeriums Anklage erhoben, sieben Polizisten wurden mit Strafen belegt.
ls/mt/dpa