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Verfassungsgericht: Demonstrationsrecht gilt trotz Corona

swaine1988
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Autor: Harald Neuber
Quelle: https://www.anonymousnews.ru/2...
2020-04-18, Ansichten 988
Verfassungsgericht: Demonstrationsrecht gilt trotz Corona

Das Bundesverfassungsgericht hat das Merkel-Regime als Diktatur überführt. Wie die Richter feststellten, gilt das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit auch in der Corona-Krise. Die aktuelle Praxis, nach der Demonstrationen untersagt sind und teils brutal aufgelöst werden, verstößt gegen das Grundgesetz und ist ein klares Anzeichen einer menschenverachtenden Diktatur.

von Harald Neuber

Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag gegen ein von der Stadt Gießen verhängtes Versammlungsverbot gegen die andauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie heute teilweise stattgegeben. Die Richter wiesen die Stadt Gießen höchstinstanzlich an, erneut über angemeldete Versammlungen zu entscheiden. Es treffe nicht zu, dass die geltenden Corona-Verordnungen zu einem generellen Verbot von Versammlungen mit mehr als zwei Menschen aus unterschiedlichen Haushalten führen, heißt es in der Begründung.

Die Richter in Karlsruhe hielten den hessischen Behörden vor, die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit verletzt zu haben. Zugleich führten sie aus, dass zur Wahrung dieser Freiheit ein Entscheidungsspielraum gegeben ist. Die Stadt Gießen ist nun aufgefordert, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichts erneut darüber zu befinden, ob die angemeldeten Versammlungen verboten oder nur von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden müssten.

Aktivisten riefen bundesweit zu Demonstrationen auf

In den vergangenen Tagen und Wochen hatten Aktivisten im gesamten Bundesgebiet wiederholt zu Demonstrationen aufgerufen. In mehreren Fällen ging es dabei um die Einschränkungen von Bürger- und Freiheitsrechten, die mit Verweis auf die Corona-Verordnungen durchgesetzt wurden. Für Debatten sorgte aber auch das Verbot der traditionellen Ostermärsche der Friedensbewegung oder die Absage der gewerkschaftlichen Demonstrationen zum bevorstehenden 1. Mai. Zu Ostern hatten Aktivisten an einigen Orten das pauschale Demonstrationsverbot umgangen, indem sie sich etwa mit politischen Transparenten in Schlangen vor Bäckereigeschäften stellten.

Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es heute um mehrere Kundgebungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Aktionen waren für je rund 30 Personen mehrere Tage zwischen dem 14. und 17. April angemeldet worden. „Zugleich informierte der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens über beabsichtigte „Infektionsschutzmaßnahmen auf Grund der CoViD19-Pandemie (‚Corona-Kompatibilität‘)“, führte das Gericht aus.

Anmelder gut vorbereitet

Die Versammlungsteilnehmer würden durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und von Ordnern auf entsprechend markierte Startpositionen gelotst. Die Markierungen der Startpositionen befänden sich in einem Abstand von zehn Metern nach vorn und nach hinten und von sechs Metern zur Seite. Auch werde darauf geachtet, dass neu hinzukommende Versammlungsteilnehmer sich hinten einreihten. Für Vorschläge zu weitergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sei man dankbar, habe es in den Ausführungen des Anmelders geheißen.

Dennoch verfügte die Stadt Gießen nach einem Gespräch „unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein auf § 15 Abs. 1 VersG gestütztes Verbot der Versammlungen“. Bei Durchführung der Kundgebungen seien die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet, hieß es seitens der lokalen Behörden. Dieser Auffassung folgte das höchste deutsche Gericht heute nicht.


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